Freiburg: Mietrecht für Vermieter
Was Vermieter im Kanton Freiburg beherrschen müssen: das amtliche Formular für den Anfangsmietzins, Kündigungsfrist und -termine, die zuständige Schlichtungsbehörde. imoz berücksichtigt diese Regeln in den Urkunden, die es vorbereitet.
Stand: 07.2026
1.Amtliches Formular für den Anfangsmietzins
Art. 270 Abs. 2 ORIm Kanton Freiburg ist das amtliche Formular für den Anfangsmietzins beim Abschluss jedes Wohnungsmietvertrags obligatorisch. Ohne dieses Formular ist die Festsetzung des Anfangsmietzinses nichtig: Die Mieterschaft kann den Mietzins auch nach Ablauf der 30-tägigen Frist von Art. 270 Abs. 1 OR behördlich festsetzen lassen.
Stand geprüft im eidgenössischen Register (BWO): 02.2026.
Genehmigtes Formular erhältlich bei: Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen (fr.ch).
imoz enthält das vom Kanton Freiburg veröffentlichte amtliche Formular für den Anfangsmietzins und füllt es aus, ohne dessen Text zu verändern.
2.Kündigungsfrist und -termine
Art. 266a, 266c und 266l ORWohnungsmiete: Mindestfrist von 3 Monaten auf einen zulässigen Termin. Geschäftsräume: 6 Monate.
Gesetzliche Reihenfolge: der im Mietvertrag vereinbarte Termin; andernfalls der ortsübliche Termin; mangels Ortsgebrauchs das Ende einer dreimonatigen Mietdauer, gerechnet ab Mietbeginn (Art. 266a und 266c OR). Die Ortsgebräuche unterscheiden sich je nach Gemeinde: Vorsichtshalber schlägt imoz standardmässig die Quartalsenden 31.03, 30.06, 30.09 vor, zu prüfen anhand Ihres Mietvertrags und des Ortsgebrauchs.
Eine Kündigung des Vermieters für Wohn- oder Geschäftsräume muss auf dem vom Kanton genehmigten Formular erfolgen, sonst ist sie nichtig (Art. 266l Abs. 2 und 266o OR).
imoz enthält das vom Kanton Freiburg veröffentlichte amtliche Kündigungsformular und füllt es aus, ohne dessen Text zu verändern.
3.Schlichtungsbehörde
Art. 273 OR, Art. 200 ZPOBei Streitigkeiten (Mietzins, Kündigung, Mängel der Mietsache) ist im Kanton Freiburg zuständig: Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen. Die genaue Stelle richtet sich nach der Belegenheitsgemeinde. Das Schlichtungsverfahren ist kostenlos.
Kantonsportal: fr.ch.
Bereiten Sie Ihre Dokumente für den Kanton Freiburg vor
Mietvertrag, versiegeltes und überprüfbares Übergabeprotokoll, Anzeige des Anfangsmietzinses, Kündigung, indexierte oder begründete Mietzinserhöhung: imoz berücksichtigt die kantonale Regel und die Sprache und bereitet das Dokument vor. Wo imoz das amtliche Formular des Kantons nicht enthält, ist die Urkunde auf dem genehmigten Formular mitzuteilen.
Kostenlos, ohne Kreditkarte. Danach Tarif pro aktivem Mietverhältnis.
Häufige Fragen
Ist das amtliche Formular für den Anfangsmietzins im Kanton Freiburg obligatorisch?+
Im Kanton Freiburg ist das amtliche Formular für den Anfangsmietzins beim Abschluss jedes Wohnungsmietvertrags obligatorisch. Ohne dieses Formular ist die Festsetzung des Anfangsmietzinses nichtig: Die Mieterschaft kann den Mietzins auch nach Ablauf der 30-tägigen Frist von Art. 270 Abs. 1 OR behördlich festsetzen lassen. Genehmigtes Formular erhältlich bei: Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen (fr.ch). Stand geprüft im eidgenössischen Register (BWO): 02.2026.
Welche Kündigungsfrist gilt für einen Wohnungsmietvertrag im Kanton Freiburg?+
Wohnungsmiete: Mindestfrist von 3 Monaten auf einen zulässigen Termin. Geschäftsräume: 6 Monate. Gesetzliche Reihenfolge: der im Mietvertrag vereinbarte Termin; andernfalls der ortsübliche Termin; mangels Ortsgebrauchs das Ende einer dreimonatigen Mietdauer, gerechnet ab Mietbeginn (Art. 266a und 266c OR). Die Ortsgebräuche unterscheiden sich je nach Gemeinde: Vorsichtshalber schlägt imoz standardmässig die Quartalsenden 31.03, 30.06, 30.09 vor, zu prüfen anhand Ihres Mietvertrags und des Ortsgebrauchs.
Welche Schlichtungsbehörde ist im Kanton Freiburg zuständig?+
Bei Streitigkeiten (Mietzins, Kündigung, Mängel der Mietsache) ist im Kanton Freiburg zuständig: Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen. Die genaue Stelle richtet sich nach der Belegenheitsgemeinde. Das Schlichtungsverfahren ist kostenlos. Kantonsportal: fr.ch.
Allgemeine Information zum Schweizer Mietrecht, nach bestem Wissen aktuell gehalten. Stellt keine individuelle Rechtsberatung dar: lokale Gebräuche und kommunale Pflichten können abweichen.
